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Umschulung auf UL-Dreiachser


Die Ausbildung muss in einer vom DULV - oder DAeC registrierten
Ausbildungsstätte erfolgen

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Ausbildung von Piloten mit gültiger PPL-A, PPL-B,

PPL-N oder nach JAR-FCL Lizenz



Theorie (vgl. § 42 LuftPersV):

Ausbildung in Modul II: Die speziellen Fächer (Technik, Verhalten in besonderen Fällen). Keine Theorieprüfung: Bestätigung der Ausbildung durch die Flugschule.


Praxis (vgl. § 42 LuftPersV):

Die Ausbildung liegt im Ermessen der Flugschule, in wieweit der Flugschüler qualifiziert ist.


Für Lizenzerteilung sind einzureichen:

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Ausbildung von Piloten mit DHV-B Schein

für Hängegleiter/Gleitsegeln



Theorie (vgl. § 42 LuftPersV):

Modul I (Allgemeine Fächer): Luftrecht, Navigation, Flugfunk (kann bei Nachweis entfallen), Meteorologie (kann entfallen)

Modul II (Spezielle Fächer): Technik (und pyrotechnische Einweisung), Verhalten in besonderen Fällen (inkl. Menschliches Leistungsvermögen)

Eine pyrotechnische Einweisung muss nachgewiesen werden.

Die schriftliche Theorieprüfung wird durch den Prüfungsrat abgenommen.


Praxis (vgl. § 42 LuftPersV):

(Wie Fußgänger) 30 Stunden Flugausbildung, davon 5 h Alleinflugzeit und Prüfung durch den Ausbildungsleiter.

Starts und Landungen auf verschiedenen Flugplätzen

Außenlandeübungen mit Fluglehrer

Mind. zwei Überlandflüge (> 200 km mit Zwischenlandung)

Theoretische und praktische Einweisung in besondere Flugzustände und in das Verhalten bei Notfällen


Für Lizenzerteilung sind einzureichen:

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Ausbildung von Piloten mit gültiger Lizenz

für Motorschirm oder Motorschirm-Trikes



Theorie (vgl. § 42 LuftPersV):

Ausbildung in Modul II: Die speziellen Fächer (Technik, Verhalten in besonderen Fällen).

Eine pyrotechnische Einweisung muss nachgewiesen werden.

Die schriftliche Theorie-Prüfung kann durch den Ausbildungsleiter abgenommen werden.


Praxis (vgl. § 42 LuftPersV):

(Wie Fußgänger) 30 h Flugausbildung, davon 5 h Alleinflugzeit und Prüfung durch den Ausbildungsleiter.

Starts und Landungen auf verschiedenen Flugplätzen

Außenlandeübungen mit Fluglehrer

Mind. zwei Überlandflüge (> 200 km mit Zwischenlandung)

Theoretische und praktische Einweisung in besondere Flugzustände und in das Verhalten bei Notfällen


Für Lizenzerteilung sind einzureichen:

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Ausbildung von Piloten mit gültigem PPL-C, PPL-H



Theorie (vgl. § 42 LuftPersV):

Ausbildung in Modul II: Die speziellen Fächer (Technik, Verhalten in besonderen Fällen).

Keine Theorieprüfung: Bestätigung der Ausbildung durch die Flugschule.

Eine pyrotechnische Einweisung muss nachgewiesen werden.


Praxis (vgl. § 42 LuftPersV):

Die praktische Ausbildung umfasst 30 h Flugzeit (davon werden max. 20 h auf Segelflugzeugen oder Hubschraubern angerechnet, bzw. max 5 h auf Trike), davon mind. 5 h Alleinflugzeit.

Die praktische Prüfung kann durch den Ausbildungsleiter abgenommen werden.


Für Lizenzerteilung sind einzureichen:

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Ausbildung von Piloten mit gültiger Lizenz

für Trike oder fußstartfähige UL



Theorie (vgl. § 42 LuftPersV):

Ausbildung und Prüfung entfallen.Eine pyrotechnische Einweisung muss nachgewiesen werden.


Praxis (vgl. § 42 LuftPersV):

Die praktische Ausbildung umfasst 30 h Flugausbildung (davon werden max. 5 h auf Trike angerechnet), davon mind. 5 h Alleinflugzeit.

Die praktische Prüfung kann durch den Ausbildungsleiter abgenommen werden.


Für Lizenzerteilung sind einzureichen:

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Ausbildung von Piloten mit gültiger Lizenz

für Tragschrauber



Theorie (vgl. § 42 LuftPersV):

Ausbildung in Modul II: Die speziellen Fächer (Technik, Verhalten in besonderen Fällen ).

Eine pyrotechnische Einweisung muss nachgewiesen werden.

Die schriftliche Theorie-Prüfung kann durch den Ausbildungsleiter abgenommen werden.


Praxis (vgl. § 42 LuftPersV):

Die Mindeststundenanzahl für die praktische Ausbildung entfällt. Dabei müssen jedoch alle Ausbildungsabschnitte gemäß DULV-Ausbildungsnachweisheft für Dreiachs durchgeführt und dokumentiert werden. Die Überlandflugausbildung kann auf einen Überlandflug auf einen fremden Platz reduziert werden.


Für Lizenzerteilung sind einzureichen:

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